Zahlungsaufforderung

Nicht selten sieht sich ein Vermieter mit der Situation konfrontiert, dass die Mietzinszahlungen eines Mieters plötzlich ausbleiben. Es ist wichtig, dass der Vermieter rechtzeitig und juristisch korrekt reagiert, damit die schuldiggebliebene Summe nicht als Totalverlust abzuschreiben ist. Bei Zahlungsverzug des Mieters gibt das Gesetz dem Vermieter die Möglichkeit zur ausserordentlichen Kündigung. 

Die Verordnung über die Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Miet- und Pachtwesen galt für den Zeitraum vom 28. März 2020 bis zum 31. Mai 2020. Das Parlament beriet anlässlich der Sondersession im Mai 2020 die Verlängerung der COVID-19-Verordnung Miete und Pacht. Diese scheiterte. Damit lief die Verordnung am 31. Mai 2020 aus. 

Was bedeutet dies für Mieter und Vermieter? 

Für die Zahlungsfristansetzung gemäss Art. 257d OR gelten wieder die normalen gesetzlichen Fristen. Zahlt der Mieter die Mietzinse für den Monat Juni (und oder die Folgemonate) nicht, kann der Vermieter ihm eine Nachfrist von 30 Tagen setzen. Geht der Betrag auch innert dieser Frist nicht beim Vermieter ein, kann dieser dem Mieter mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monates kündigen. Bei möblierten Zimmern und Einstellplätzen beträgt die Kündigungsfrist ab 1. Juni 2020 wieder zwei Wochen anstelle der 30 Tage (Art. 266e OR). Selbst wenn der Mieter auch nach dem 31. Mai 2020 aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung der Mietzinse in Rückstand gerät, kann er sich nicht mehr auf die verlängerte Zahlungsfrist oder bei möblierten Zimmern und Einstellplätzen auf die verlängerte Kündigungsfrist berufen. 


Der HEV Schweiz bietet kostenlose elektronische Formulare für die Zahlungsfristansetzung mit Kündigungsandrohung. Das entsprechende Schreiben kann als Word-Dokument heruntergeladen werden.

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Diese Broschüre kann im Webshop des Hauseigentümerverbandes bezogen werden.

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