Mietzinsrechner

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Mit dem HEV-Mietzinsrechner lassen sich Mietzinsanpassungen im laufenden unbefristeten Mietverhältnis berechnen und zwar aufgrund der Veränderung folgender Kostenfaktoren:

•    hypothekarischer Referenzzinssatz
•    Kaufkraftsicherung des risikotragenden Kapitals (= 40% der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise)
•    allgemeine Kostensteigerungen (Betriebs- und Unterhaltskostenteuerung)

Im Tool nicht berechnen lassen sich Mietzinserhöhungen aufgrund umfassender Sanierungen bzw. wertvermehrender Investitionen. Diese können selbstverständlich sowohl im Rahmen einer Mietzinserhöhung als auch im Rahmen einer Mietzinssenkung zusätzlich geltend gemacht werden, sofern solche Massnahmen durchgeführt worden sind und die entsprechenden Abrechnungen (Kostenvoranschläge sind nicht ausreichend) vorliegen.

Hinweise zum Mietzinsrechner:

Mietzins

Alle Mietzinsanpassungen aufgrund der Kostenänderungen (Hypothekarzins, Teuerung etc.) beziehen sich auf den festgelegten Nettomietzins mitsamt der darin eingeschlossenen Nebenkosten, jedoch ohne die separat vereinbarten Zahlungen für Nebenkosten.

Kündigungstermin

Mietzinserhöhungen können nur auf einen Kündigungstermin hin vorgenommen werden. Die Erhöhung muss dem Mieter mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist angezeigt werden. Bei Mietzinssenkungen kann gleich vorgegangen werden. Hier ist daher der nächste Kündigungstermin unter Einhaltung der Kündigungsfrist + 10 Tage einzugeben. Dies hat nur mit der Bedienung des Mietzinsrechners zu tun. In rechtlicher Hinsicht ist der Mieter allerdings nur verpflichtet, das Mietzinsherabsetzungsbegehren dem Vermieter unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den nächsten Kündigungstermin zuzustellen. Die 10-tägige Mitteilungsfrist gilt nur bei Mietzinserhöhungen.

Indexstand

Datum Versand der Mitteilung / Unterzeichnung des Vertrags.

Änderung

Geben Sie den nächsten Kündigungstermin + 1 Tag ein. (Datum des inkrafttretens der Mietzinsänderung).

Allgemeine Kostensteigerung

Zu den Kostensteigerungen gehören alle Steigerungen der Kosten für den Betrieb, Unterhalt und Verwaltung der Mietliegenschaft. Nach der regionalen Praxis der Schlichtungsbehörden werden vielerorts jährlich Pauschalen für sogenannte allgemeine Kostensteigerungen (Betriebs- und Unterhaltskostenteuerung) anerkannt. Nach bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Mieter jedoch in einem Gerichtsverfahren verlangen, dass der Vermieter das effektive Ausmass der Kostensteigerung nachweist.

Ratgeber Recht
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